Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 22 Kleinbetragsgrenze
Stand: 10.06.2019
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 22 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.12.1980 – II R 38/77
- BFH, 11.09.2013 – II R 37/12Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers - Ermittlung der Höhe des anzusetzenden Pflegefreibetrags - Entscheidung über unzulässige AnschlussrevisionZitiert von 3
- BFH, 15.03.2007 – II R 5/04Schenkungsteuer: Bestimmtheitsanforderungen an einen mehrere Einzelzuwendungen erfassenden Steuerbescheid; Zuwendungen eines Förderers an einen Sportverein KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BFH, 27.11.1991 – II R 12/89Zitiert von 1
- BFH, 07.12.1988 – II R 150/85
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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